(1)Absatz einsDie Zeiträume einer Verwendung als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L an einer im § 90c Abs. 3 angeführten Einrichtung oder mehrerer solcher Verwendungen beim selben Dienstgeber dürfen für einen Vertragslehrer insgesamt fünf Jahre nicht übersteigen. Vorangegangene Zeiträume einer Verwendung als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L oder in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis an einer im § 90c Abs. 3 angeführten Einrichtung oder mehrerer solcher Verwendungen sind für diesen Zeitraum anzurechnen.Die Zeiträume einer Verwendung als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch II L an einer im Paragraph 90 c, Absatz 3, angeführten Einrichtung oder mehrerer solcher Verwendungen beim selben Dienstgeber dürfen für einen Vertragslehrer insgesamt fünf Jahre nicht übersteigen. Vorangegangene Zeiträume einer Verwendung als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch eins L oder in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis an einer im Paragraph 90 c, Absatz 3, angeführten Einrichtung oder mehrerer solcher Verwendungen sind für diesen Zeitraum anzurechnen.