Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Vertragsbedienstetengesetz 1948
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 90k
Inkrafttretensdatum
01.09.2015
Außerkrafttretensdatum
31.08.2015
Abkürzung
VBG
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Gesamtverwendungsdauer im Entlohnungsschema II L für Lehrer in nicht gesicherter VerwendungGesamtverwendungsdauer im Entlohnungsschema römisch II L für Lehrer in nicht gesicherter Verwendung
§ 90k.Paragraph 90 k,
(1)Absatz einsDie Zeiträume einer Verwendung als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L an einer im § 90c Abs. 3 angeführten Einrichtung oder mehrerer solcher Verwendungen beim selben Dienstgeber dürfen für einen Vertragslehrer insgesamt fünf Jahre nicht übersteigen. Vorangegangene Zeiträume einer Verwendung als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L oder in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis an einer im § 90c Abs. 3 angeführten Einrichtung oder mehrerer solcher Verwendungen sind für diesen Zeitraum anzurechnen.Die Zeiträume einer Verwendung als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch II L an einer im Paragraph 90 c, Absatz 3, angeführten Einrichtung oder mehrerer solcher Verwendungen beim selben Dienstgeber dürfen für einen Vertragslehrer insgesamt fünf Jahre nicht übersteigen. Vorangegangene Zeiträume einer Verwendung als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch eins L oder in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis an einer im Paragraph 90 c, Absatz 3, angeführten Einrichtung oder mehrerer solcher Verwendungen sind für diesen Zeitraum anzurechnen.
(2)Absatz 2Abs. 1 ist auf Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L im Sinne des § 42b Abs. 1 letzter Satz nicht anzuwenden.Absatz eins, ist auf Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch II L im Sinne des Paragraph 42 b, Absatz eins, letzter Satz nicht anzuwenden.
Anmerkung
Art. 2 Z 23 der Novelle
BGBl. I Nr. 211/2013 lautet:„Im § 90k Abs. 2 wird das Zitat „§ 42b Abs. 1 lit. b“ durch das Zitat „§ 90h Abs. 1 lit. b“ ersetzt.“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.
Im RIS seit
12.02.2015
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2015
Gesetzesnummer
10008115
Dokumentnummer
NOR40168549