Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 90k

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 90k

Inkrafttretensdatum

01.09.2015

Außerkrafttretensdatum

31.08.2015

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Gesamtverwendungsdauer im Entlohnungsschema römisch II L für Lehrer in nicht gesicherter Verwendung

Paragraph 90 k,
  1. Absatz einsDie Zeiträume einer Verwendung als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch II L an einer im Paragraph 90 c, Absatz 3, angeführten Einrichtung oder mehrerer solcher Verwendungen beim selben Dienstgeber dürfen für einen Vertragslehrer insgesamt fünf Jahre nicht übersteigen. Vorangegangene Zeiträume einer Verwendung als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch eins L oder in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis an einer im Paragraph 90 c, Absatz 3, angeführten Einrichtung oder mehrerer solcher Verwendungen sind für diesen Zeitraum anzurechnen.
  2. Absatz 2Absatz eins, ist auf Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch II L im Sinne des Paragraph 42 b, Absatz eins, letzter Satz nicht anzuwenden.

Anmerkung

Art. 2 Z 23 der Novelle BGBl. I Nr. 211/2013 lautet:„Im § 90k Abs. 2 wird das Zitat „§ 42b Abs. 1 lit. b“ durch das Zitat „§ 90h Abs. 1 lit. b“ ersetzt.“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.

Im RIS seit

12.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2015

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40168549

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P90k/NOR40168549

Navigation im Suchergebnis