(6)Absatz 6Bei der erstmaligen Einreihung in die Entlohnungsgruppe l 2a 1 oder anlässlich einer Überstellung in diese Entlohnungsgruppe ist abweichend von den Bestimmungen über den Vorbildungsausgleich nach § 15 Abs. 4 und 5 kein Vorbildungsausgleich in Abzug zu bringen, wenn die Voraussetzung für die Einreihung gemäß Z 25.1. Abs. 3 oder 4 der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt wird. In allen anderen Fällen ist ein Vorbildungsausgleich von drei Jahren in Abzug zu bringen.Bei der erstmaligen Einreihung in die Entlohnungsgruppe l 2a 1 oder anlässlich einer Überstellung in diese Entlohnungsgruppe ist abweichend von den Bestimmungen über den Vorbildungsausgleich nach Paragraph 15, Absatz 4 und 5 kein Vorbildungsausgleich in Abzug zu bringen, wenn die Voraussetzung für die Einreihung gemäß Ziffer 25 Punkt eins, Absatz 3, oder 4 der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt wird. In allen anderen Fällen ist ein Vorbildungsausgleich von drei Jahren in Abzug zu bringen.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch Art. 3 Z 38, BGBl. I Nr. 60/2018)Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 38,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,)