(1a) Wird eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter gemäß Abs. 1 vorübergehend, aber für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einem Arbeitsplatz betraut, der einer höheren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas v zugeordnet ist, gebührt für die Dauer dieser Verwendung das Monatsentgelt dieser Entlohnungsgruppe. Die Entlohnungsstufe ist nach Maßgabe der §§ 15 und 77 zu ermitteln. Ist der höherwertige Arbeitsplatz einer Entlohnungsgruppe zugeordnet, für die gemäß § 66 Abs. 2 eine längere Dauer der Ausbildungsphase vorgesehen ist als auf dem bisherigen Arbeitsplatz und hat die oder der Vertragsbedienstete diese noch nicht absolviert, richtet sich das Monatsentgelt für die Restdauer dieser Ausbildungsphase nach § 72. Ist dieses Monatsentgelt niedriger als das auf dem bisherigen Arbeitsplatz zustehende Monatsentgelt einschließlich einer allfälligen Funktionszulage, gebührt hingegen das bisherige Monatsentgelt bis zum Ende dieser Ausbildungsphase weiter.