(3)Absatz 3Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung oder Verkürzung des Zeitraumes, in dem nach Abs. 2 eine neuerliche Dienstzuteilung zulässig ist, ist ohne Zustimmung des Vertragsbediensteten nur dann zulässig, wennEine darüber hinausgehende Dienstzuteilung oder Verkürzung des Zeitraumes, in dem nach Absatz 2, eine neuerliche Dienstzuteilung zulässig ist, ist ohne Zustimmung des Vertragsbediensteten nur dann zulässig, wenn
der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann oder
sie zum Zweck einer Ausbildung erfolgt.