Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 63

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 63

Inkrafttretensdatum

01.10.1988

Außerkrafttretensdatum

31.03.1990

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Paragraph 63, (1) bis (3) Anmerkung, Gegenstandslos)

  1. Absatz 4Sofern es zur Anpassung des Monatsentgeltes und der im Paragraph 8 a, Absatz eins, angeführten Zulagen an geänderte Lebenshaltungskosten notwendig ist, können durch Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates Teuerungszulagen gewährt werden. Diese Teuerungszulagen sind in Hundertsätzen festzulegen. Sie können für das Monatsentgelt und die einzelnen im Paragraph 8 a, Absatz eins, angeführten Zulagen auch verschieden hoch festgesetzt werden.
  2. Absatz 5Die Teuerungszulagen teilen das rechtliche Schicksal des Teiles der Bezüge, zu dem sie gewährt werden.

Anmerkung

V: BGBl. Nr. 694/1986;

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR12103213

Alte Dokumentnummer

N61988102053

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P63/NOR12103213

Navigation im Suchergebnis