Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 54f

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 54f

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Abfertigung des Vertragsassistenten

Paragraph 54 f,

Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer eins, ist nicht anzuwenden, wenn die tatsächliche Verwendung als Vertragsassistent ununterbrochen wenigstens vier Jahre gedauert hat. Wurde die tatsächliche Verwendung als Vertragsassistent jedoch deshalb unterbrochen, weil eine dieser Verwendung entsprechende Planstelle vorübergehend nicht zur Verfügung stand, und betragen solche Unterbrechungen nicht mehr als insgesamt drei Monate, so gilt dies nicht als Unterbrechung im Sinne des ersten Satzes. Die Unterbrechungszeiträume sind jedoch in die für den Abfertigungsanspruch und für die Höhe der Abfertigung maßgebende Dauer des Dienstverhältnisses nicht einzurechnen. Bei einer einverständlichen Auflösung des Dienstverhältnisses ist eine Vereinbarung über die Abfertigung nur dann zulässig, wenn das Dienstverhältnis unter den im Paragraph 84, Absatz 3, angeführten Voraussetzungen einverständlich aufgelöst wurde und das Dienstverhältnis wenigstens vier Jahre gedauert hat.

Anmerkung

ÜR: Art. XXIV Abs. 3 und 6, BGBl. Nr. 408/1990

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2015

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40033178

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P54f/NOR40033178

Navigation im Suchergebnis