Bundesrecht konsolidiert

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Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 47d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 47d

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Lehramtliche Verwendung von Studierenden oder Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums in der Sommerschule

Paragraph 47 d,
  1. Absatz eins,Studierende oder Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums sind im Rahmen eines vertraglichen Lehrpersonendienstverhältnisses zu verwenden. Als Beginn des Dienstverhältnisses ist der erste Schultag der Unterrichtstätigkeit in der Sommerschule und als Ende der letzte Werktag der Verwendung in der Sommerschule zu vereinbaren.
  2. Absatz 2,Paragraph 47 c, Absatz 2, ist anzuwenden.
  3. Absatz 3,Abweichend von Paragraph 37 a, hat die zuständige Personalstelle vor der Zuweisung der Studierenden oder der Absolventinnen und Absolventen zur Unterrichtserteilung in der Sommerschule die Anzahl an verfügbaren Verwendungen in geeigneter Weise bekanntzumachen. Für die Auswahl durch die Bildungsdirektion findet Paragraph 203 h, Absatz 2, BDG 1979 Anwendung.
  4. Absatz 4,Den Studierenden oder den Absolventinnen und Absolventen gebührt für die Verwendung in der Sommerschule je vereinbarte Wochenstunde eine Vergütung in Höhe von 32,2 €. Damit sind alle Ersatzleistungen und Sonderzahlungen abgegolten.
  5. Absatz 5,Auf Studierende oder Absolventinnen und Absolventen gemäß Absatz eins, ist, soweit Paragraph 47 d, nicht anderes bestimmt, Abschnitt römisch eins anzuwenden, ausgenommen Paragraph 4, Absatz 4 und 7, Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 8 a,, Paragraph 15,, Paragraph 19,, Paragraph 22,, Paragraph 26,, Paragraph 28 b,, Paragraphen 29 g bis 29 j sowie Paragraph 30 a, Nicht anzuwenden sind jene Bestimmungen des Abschnittes römisch eins, die sich ausschließlich auf Vertragsbedienstete anderer Entlohnungsschemata beziehen und Paragraphen 39 bis 40, Paragraph 46 a und Paragraph 46 e,

Im RIS seit

29.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2023

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40249724

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P47d/NOR40249724

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