Bundesrecht konsolidiert

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Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 47b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 47b

Inkrafttretensdatum

01.09.2003

Außerkrafttretensdatum

31.08.2007

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Beachte

Zum Geltungsbereich vgl. § 100 Abs. 18 idF BGBl. I Nr. 71/2003.

Text

Paragraph 47 b, (1) Dem Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch eins L kann auf Antrag eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit Freistellung gewährt werden, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.

  1. Absatz 2,Die Freistellung nach Absatz eins, kann in einer Rahmenzeit von bis zu zehn Schuljahren in der Dauer von bis zu fünf Schuljahren gewährt werden, wobei die Dienstleistungszeit mindestens die Hälfte der Rahmenzeit betragen muss. Sowohl die Dienstleistungszeit als auch die Zeit der Freistellung haben grundsätzlich volle Schuljahre zu umfassen. Endet die Freistellung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, während eines Schuljahres, so kann die höchstzulässige Rahmenzeit um den Zeitraum von Beginn des Schuljahres bis zum Ende der Freistellung überschritten werden und die Dienstleistungszeit entsprechend weniger als die Rahmenzeit betragen. Sofern das Dienstverhältnis des Vertragslehrers durch Kündigung wegen der Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension während eines Schuljahres endet, muss die Freistellungsphase im letzten Schuljahr nicht das ganze Schuljahr umfassen.
  2. Absatz 3,Die Freistellung darf erst nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit angetreten werden und endet spätestens
    1. Ziffer eins
      mit Ablauf des Schuljahres, in dem der Vertragslehrer die gesetzlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer nach Paragraph 253 b, ASVG erstmals erfüllt oder
    2. Ziffer 2
      mit Ablauf des Monats, in dem der Vertragslehrer das Anfallsalter für eine Alterspension nach Paragraph 253, ASVG erreicht, wenn für ihn keine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer nach Paragraph 253 b, ASVG mehr in Betracht kommt.
    Das Dienstverhältnis des Vertragslehrers gilt als mit Ablauf des Monats, in dem die Freistellung endet, gemäß Paragraph 84, Absatz 3 b, Ziffer eins, Litera b, gekündigt.

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40042902

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P47b/NOR40042902

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