(3)Absatz 3,Die Freistellung darf erst nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit angetreten werden und endet spätestens
mit Ablauf des Schuljahres, in dem der Vertragslehrer die gesetzlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer nach § 253b ASVG erstmals erfüllt odermit Ablauf des Schuljahres, in dem der Vertragslehrer die gesetzlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer nach Paragraph 253 b, ASVG erstmals erfüllt oder
mit Ablauf des Monats, in dem der Vertragslehrer das Anfallsalter für eine Alterspension nach § 253 ASVG erreicht, wenn für ihn keine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer nach § 253b ASVG mehr in Betracht kommt.mit Ablauf des Monats, in dem der Vertragslehrer das Anfallsalter für eine Alterspension nach Paragraph 253, ASVG erreicht, wenn für ihn keine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer nach Paragraph 253 b, ASVG mehr in Betracht kommt.
Das Dienstverhältnis des Vertragslehrers gilt als mit Ablauf des Monats, in dem die Freistellung endet, gemäß § 84 Abs. 3b Z 1 lit. b gekündigt.Das Dienstverhältnis des Vertragslehrers gilt als mit Ablauf des Monats, in dem die Freistellung endet, gemäß Paragraph 84, Absatz 3 b, Ziffer eins, Litera b, gekündigt.