Bundesrecht konsolidiert

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Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 47b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 47b

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

28.05.2002

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Paragraph 47 b, (1) Dem Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch eins L, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, kann auf Antrag eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit Freistellung gewährt werden, wenn

  1. Ziffer eins
    wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im Schuldienst zu beschäftigen, und
  2. Ziffer 2
    kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.
  1. Absatz 2,Die Freistellung nach Absatz eins, kann in einer Rahmenzeit von höchstens zehn Schuljahren in der Dauer von höchstens fünf Schuljahren gewährt werden, wobei die Dienstleistungszeit mindestens die Hälfte der Rahmenzeit betragen muß. Die Freistellung ist nur für die Dauer eines oder mehrerer Schuljahre zulässig. Während der Dienstleistungszeit hat der Vertragslehrer den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung darf erst nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit angetreten werden und endet frühestens mit Ablauf des Monats, in dem der Vertragslehrer das 60. Lebensjahr vollendet.

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR12112915

Alte Dokumentnummer

N6199713081I

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P47b/NOR12112915

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