Bundesrecht konsolidiert

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Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 47a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 47a

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Beachte

Zum Geltungsbereich vgl. § 76 Abs. 18 Z 2 idF BGBl. I Nr. 138/1997

Text

Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung

Paragraph 47 a, (1) Dem Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch eins L, der zumindest zehn Jahre ununterbrochen im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft gestanden ist, kann auf Antrag eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit Freistellung gewährt werden, wenn

  1. Ziffer eins
    wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im Schuldienst zu beschäftigen, und
  2. Ziffer 2
    kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.
  1. Absatz 2,Die Freistellung nach Absatz eins, kann in einer Rahmenzeit von drei, vier oder fünf Schuljahren in der Dauer eines Schuljahres gewährt werden. Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Vertragslehrer den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung darf im Fall der drei- oder vierjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Fall der fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden.

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR12112914

Alte Dokumentnummer

N6199713080I

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P47a/NOR12112914

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