(2)Absatz 2,§ 29e ist auf Vertragslehrer, die eine im § 8 Abs. 1 BDG 1979 angeführte Leitungsfunktion ausüben, und auf Klassenlehrer nicht anzuwenden.Paragraph 29 e, ist auf Vertragslehrer, die eine im Paragraph 8, Absatz eins, BDG 1979 angeführte Leitungsfunktion ausüben, und auf Klassenlehrer nicht anzuwenden.