Bundesrecht konsolidiert

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Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 47a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 163/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 47a

Inkrafttretensdatum

06.03.1993

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Dienstfreistellung für Gemeindemandatare

Paragraph 47 a, (1) Paragraph 29 e, Absatz eins bis 4 ist auf Vertragslehrer mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Durch die Gewährung der erforderlichen freien Zeit gemäß Paragraph 29 e, Absatz 2, Ziffer 2, dürfen nicht mehr als vier Unterrichtsstunden je Kalendermonat und bei Bürgermeistern nicht mehr als acht Unterrichtsstunden je Kalendermonat entfallen.
  2. Ziffer 2
    Die Dienstfreistellung darf das Ausmaß von fünf Unterrichtsstunden je Woche nicht übersteigen und ist in vollen Unterrichtsstunden zu gewähren.
  3. Ziffer 3
    Für die Tätigkeit als Gemeindemandatar darf eine über die Maßnahmen nach Ziffer eins und 2 hinausgehende Lehrpflichtermäßigung nicht gewährt werden.
  4. Ziffer 4
    Die datums- und uhrzeitmäßige Festlegung nach Paragraph 29 e, Absatz 5, ist nicht erforderlich, wenn die Zeit der Dienstfreistellung auf Grund der Lehrfächerverteilung im Stundenplan bereits berücksichtigt ist.
  1. Absatz 2,Paragraph 29 e, ist auf Vertragslehrer, die eine im Paragraph 8, Absatz eins, BDG 1979 angeführte Leitungsfunktion ausüben, und auf Klassenlehrer nicht anzuwenden.

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR12107112

Alte Dokumentnummer

N6199326674J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P47a/NOR12107112

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