(2)Absatz 2Abs. 1 gilt nicht für eine Vertretung gemäß § 42b Abs. 2 Z 1, wenn anzunehmen ist, daß der Anlaß für die Vertretung während der Hauptferien entfällt und ein Dienstverhältnis für eine andere Verwendung ab dem Beginn des anschließenden Unterrichtsjahres nicht vorgesehen ist.Absatz eins, gilt nicht für eine Vertretung gemäß Paragraph 42 b, Absatz 2, Ziffer eins,, wenn anzunehmen ist, daß der Anlaß für die Vertretung während der Hauptferien entfällt und ein Dienstverhältnis für eine andere Verwendung ab dem Beginn des anschließenden Unterrichtsjahres nicht vorgesehen ist.