Bundesrecht konsolidiert

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Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 42

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 42

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

11.02.2015

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Überstellung

Paragraph 42,
  1. Absatz einsWird ein Vertragslehrer aus dem Entlohnungsschema römisch II L in ein anderes Entlohnungsschema überstellt, so ist der für die neue Entlohnungsgruppe geltende Vorrückungsstichtag so zu ermitteln, als ob der Vertragsbedienstete bzw. Vertragslehrer in diesem Zeitpunkt in die neue Entlohnungsgruppe aufgenommen worden wäre.
  2. Absatz 2Für die Ermittlung einer allfälligen Ergänzungszulage nach Paragraph 15 a, ist als Vergleichsbezug der bisherigen Einstufung anstelle des Entgelts, das dem Vertragslehrer im Entlohnungsschema römisch II L gebührt, jenes Monatsentgelt heranzuziehen, das dem Vertragslehrer in seiner Einstufung im Entlohnungsschema römisch II L gebührt hätte, wenn auf dieses Schema die für das Entlohnungsschema römisch eins L maßgebenden Entlohnungsvorschriften anzuwenden wären.
  3. Absatz 3Wird aus Anlaß der Überstellung das Beschäftigungsausmaß herabgesetzt oder lag das bisherige Beschäftigungsausmaß über der für Vollbeschäftigung im Entlohnungsschema römisch eins L vorgeschriebenen Höchstwochenstundenzahl, ist für die Ermittlung einer allfälligen Ergänzungszulage das gemäß Absatz 2, für die bisherige Verwendung heranzuziehende Monatsentgelt unter Zugrundelegung des neuen Beschäftigungsausmaßes, höchstens jedoch des für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes heranzuziehen.

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2015

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR12116825

Alte Dokumentnummer

N6199956680L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P42/NOR12116825

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