Bundesrecht konsolidiert

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Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Dienstvertrag

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDem Vertragsbediensteten ist unverzüglich nach dem Beginn des Dienstverhältnisses und spätestens einen Monat nach dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstvertrages eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages und allfälliger Nachträge zum Dienstvertrag auszufolgen. Die Ausfertigung ist von beiden Vertragsteilen zu unterschreiben.
  2. Absatz 2Der Dienstvertrag hat jedenfalls Bestimmungen darüber zu enthalten,
    1. Ziffer eins
      mit welchem Tag das Dienstverhältnis beginnt,
    2. Ziffer 2
      ob der Vertragsbedienstete für einen bestimmten Dienstort oder für einen örtlichen Verwaltungsbereich aufgenommen wird,
    3. Ziffer 3
      ob und für welche Person der Vertragsbedienstetete zur Vertretung aufgenommen wird,
    4. Ziffer 4
      ob das Dienstverhältnis auf Probe, auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit eingegangen wird, und bei Dienstverhältnissen auf bestimmte Zeit, wann das Dienstverhältnis endet,
    5. Ziffer 5
      für welche Beschäftigungsart der Vertragsbedienstete aufgenommen wird und welchem Entlohnungsschema, welcher Entlohnungsgruppe und, wenn die Entlohnungsgruppe in Bewertungsgruppen gegliedert ist, welcher Bewertungsgruppe - in den Fällen des Paragraph 68, befristet - er demgemäß zugewiesen wird,
    6. Ziffer 6
      in welchem Ausmaß der Vertragsbedienstete beschäftigt wird (Vollbeschäftigung oder Teilbeschäftigung),
    7. Ziffer 7
      ob und welche Grundausbildung nach Paragraph 67 bis zum Abschluß der Ausbildungsphase erfolgreich zu absolvieren ist,
    8. Ziffer 8
      daß dieses Bundesgesetz und die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung auf das Dienstverhältnis anzuwenden sind.
  3. Absatz 3Das Dienstverhältnis gilt nur dann als auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es von vornherein auf die Besorgung einer bestimmten, zeitlich begrenzten Arbeit oder auf eine kalendermäßig bestimmte Zeit abgestellt ist. Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer eines Monates eingegangen werden.
  4. Absatz 4Ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, kann auf bestimmte Zeit einmal verlängert werden; diese Verlängerung darf drei Monate nicht überschreiten. Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, so wird es von da ab so angesehen, wie wenn es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre.
  5. Absatz 5Zeiten eines Verwaltungspraktikums gemäß Abschnitt römisch eins a sind bei der Anwendung des Absatz 4, nicht zu berücksichtigen.
  6. Absatz 6Vertragsbedienstete mit einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis dürfen gegenüber Vertragsbediensteten mit einem auf unbestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung.
  7. Absatz 7Der Dienstgeber hat Vertragsbedienstete mit einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis über im Bereich der Dienststelle frei werdende Dienstverhältnisse auf unbestimmte Zeit zu informieren. Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an einer geeigneten, für den Vertragsbediensteten leicht zugänglichen Stelle im Bereich der Dienststelle erfolgen.

Anmerkung

Art. X Abs. 3 der 39. GG-Novelle, BGBl. Nr. 350/1982

Schlagworte

befristetes Dienstverhältnis, Einstufung, Kettendienstverträge

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40047659

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P4/NOR40047659

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