Bundesrecht konsolidiert

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Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 37a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 211/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37a

Inkrafttretensdatum

01.09.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Ausschreibung freier Planstellen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst

Paragraph 37 a,
  1. Absatz einsDer Besetzung einer freien Planstelle eines Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen. Auf dieses Verfahren sind die Paragraphen 203 bis 203l und Paragraph 207 m, BDG 1979 sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Ist eine Planstelle unvorhergesehen frei geworden und ist sie so rasch zu besetzen, dass zuvor ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nicht mehr durchführbar ist, kann sie bis zum Ende des laufenden Unterrichtsjahres auch ohne Durchführung eines solchen Verfahrens mit einer Vertragslehrperson besetzt werden. Solche Vertragslehrpersonen dürfen jedoch über das Ende des laufenden Unterrichtsjahres hinaus nur aufgrund des Ergebnisses eines Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens gemäß Absatz eins, verwendet werden.

Schlagworte

Ausschreibungsverfahren

Im RIS seit

23.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2017

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40160591

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P37a/NOR40160591

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