(2)Absatz 2Ansprüche nach Abs. 1 bestehen nicht, wennAnsprüche nach Absatz eins, bestehen nicht, wenn
der Vertragsbedienstete einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat und
eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde.