Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Vertragsbedienstetengesetz 1948
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 33a
Inkrafttretensdatum
01.01.2001
Außerkrafttretensdatum
30.12.2010
Abkürzung
VBG
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Sonderurlaub während der Kündigungsfrist
§ 33a.
(1)Absatz einsBei Kündigung durch den Dienstgeber ist dem Vertragsbediensteten auf sein Ansuchen während der Kündigungsfrist ein Sonderurlaub im Ausmaß von wöchentlich mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Wochendienstzeit zu gewähren.
(2)Absatz 2Ansprüche nach Abs. 1 bestehen nicht, wenn
der Vertragsbedienstete einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat und
eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde.
(3)Absatz 3Abs. 2 gilt nicht bei Kündigung wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension gemäß § 253c ASVG.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2011
Gesetzesnummer
10008115
Dokumentnummer
NOR40010514