(1)Absatz einsDem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des § 29f Abs. 2 für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche
Dienstplanerleichterung (zB Diensttausch, Einarbeitung),
Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge oder
gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge
zu gewähren. Eine solche Maßnahme ist auch für die Sterbebegleitung von Schwiegereltern, Schwiegerkindern und Wahl- und Pflegeeltern sowie von Kindern der Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt zu gewähren. Dienstplanerleichterungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen. Auf die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit sind die §§ 50c und 50d Abs. 1 und 2 BDG 1979 anzuwenden. Dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen eine Verlängerung der Maßnahme zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Maßnahmen pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf.