Bundesrecht konsolidiert

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Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 29h

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29h

Inkrafttretensdatum

29.05.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Außerdienststellung für bestimmte Gemeindemandatare

Paragraph 29 h,
  1. Absatz einsDer Vertragsbedienstete, der
    1. Ziffer eins
      Bürgermeister oder
    2. Ziffer 2
      Bezirksvorsteher oder
    3. Ziffer 3
      Mitglied eines Stadtsenates oder eines Gemeindevorstandes (Stadtrates)
    ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er dies beantragt; in diesem Fall ist Paragraph 29 g, nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2Auf die Zeit der Außerdienststellung nach Absatz eins, sind Paragraph 12 c, Absatz 4, erster Satz GehG und Paragraph 29 c, Absatz eins, anzuwenden.
  3. Absatz 3Die Absatz eins und 2 sind abweichend vom Paragraph eins, auf alle vertraglich Bediensteten des Bundes anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2015

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40031219

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P29h/NOR40031219

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