Bundesrecht konsolidiert

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Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 29b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29b

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Karenzurlaub

Paragraph 29 b,
  1. Absatz einsDem Vertragsbediensteten kann auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
  2. Absatz 2Eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter,
    1. Ziffer eins
      die oder der befristet zum Mitglied eines Organs einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird oder
    2. Ziffer 2
      die oder der zur Vizepräsidentin oder zum Vizepräsidenten eines Landesschulrats oder des Stadtschulrats Wien bestellt wird oder
    3. Ziffer 3
      die oder der durch Dienstvertrag mit der Funktion einer Generalsekretärin oder eines Generalsekretärs gemäß Paragraph 7, Absatz 11, BMG betraut wird oder
    4. Ziffer 4
      die oder der zur Rektorin oder zum Rektor gemäß Paragraph 23, des Universitätsgesetzes 2002 (UG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120, oder zur hauptamtlichen Vizerektorin oder zum hauptamtlichen Vizerektor gemäß Paragraph 24, UG einer Universität gewählt wird oder
    5. Ziffer 5
      die oder der zur Rektorin oder zum Rektor oder zur Vizerektorin oder zum Vizerektor einer Pädagogischen Hochschule gemäß Paragraph eins, Absatz eins, oder Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, des Hochschulgesetzes 2005 (HG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, bestellt wird,
    ist für die Dauer der Mitgliedschaft oder Funktion gegen Entfall des Monatsentgelts beurlaubt.
  3. Absatz 3Ein Karenzurlaub endet spätestens mit Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben oder Freistellungen nach Paragraph 160, Absatz 2, BDG 1979 eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht. Auf die Gesamtdauer von zehn Jahren sind frühere, nach dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes gewährte Karenzurlaube anzurechnen, ausgenommen Zeiten von Karenzen nach dem MSchG oder dem VKG.
  4. Absatz 4Absatz 3, gilt nicht für Karenzurlaube,
    1. Ziffer eins
      die zur Betreuung
      1. Litera a
        eines eigenen Kindes,
      2. Litera b
        eines Wahl- oder Pflegekindes oder
      3. Litera c
        eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Vertragsbediensteten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen,
      längstens bis zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden sind,
    2. Ziffer 2
      auf die ein Rechtsanspruch besteht oder
    3. Ziffer 3
      die kraft Gesetzes eintreten.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,)

Schlagworte

Mutterschaftskarenzurlaub, Anrechnung, Wahlkind, BGBl. Nr. 76/1986

Im RIS seit

24.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2018

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40145415

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P29b/NOR40145415

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