Bundesrecht konsolidiert

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Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 29

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

14.08.2018

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Heimaturlaub

Paragraph 29,
  1. Absatz einsDer Vertragsbedienstete, der an einer Dienststelle des Bundes außerhalb Europas oder als Vertreter (Beobachter) Österreichs bei einer zwischenstaatlichen Einrichtung außerhalb Europas verwendet wird, hat Anspruch auf Heimaturlaub nach Maßgabe der Absatz 2 bis 8.
  2. Absatz 2Heimaturlaub gebührt an Stelle des Erholungsurlaubes nach einer ununterbrochenen Verwendungsdauer
    1. Ziffer eins
      von jeweils zwölf Monaten in Abidjan, Abu Dhabi, Abuja, Addis Abeba, Astana, Bagdad, Bangkok, Brasilia, Dakar, Damaskus, Doha, Guatemala City, Hanoi, Havanna, Hongkong, Islamabad, Jakarta, Kuala Lumpur, Kuwait, Manila, Maskat, Mexiko, New Delhi, Peking, Rio de Janeiro, Riyadh, Sao Paulo, Shanghai, Teheran oder Tripolis,
    2. Ziffer 2
      von jeweils 18 Monaten in Algier, Amman, Ankara, Beirut, Buenos Aires, Caracas, Harare, Kairo, Lima, Nairobi, Rabat, Santa Fe de Bogota, Santiago, Seoul oder Tokio oder
    3. Ziffer 3
      von jeweils 24 Monaten an einem sonstigen Dienstort außerhalb Europas.
    Die Verwendungsdauer wird durch einen Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) unterbrochen.
  3. Absatz 3Wird ein außerhalb Europas verwendeter Vertragsbediensteter unmittelbar an einen anderen außerhalb Europas gelegenen Dienstort versetzt, ist eine seit dem Dienstantritt oder seit dem letzten Heimaturlaub verbliebene restliche Verwendungsdauer am früheren Dienstort der Verwendungsdauer am neuen Dienstort im Verhältnis der nach Absatz 2, Ziffer eins bis 3 jeweils in Betracht kommenden Monate hinzuzuzählen.
  4. Absatz 4Das Ausmaß des Heimaturlaubes beträgt 240 Stunden, jedoch im Fall einer Verwendung in Abuja, Astana, Jakarta, Maskat und Riyadh 320 Stunden.
  5. Absatz 5Wird ein Vertragsbediensteter vor Ablauf der jeweils erforderlichen Verwendungsdauer gemäß Absatz 2, von einem außerhalb Europas gelegenen Dienstort an einen Dienstort innerhalb Europas versetzt, so gebührt ihm, sofern seit dem letzten Entstehen des Anspruches auf Heimaturlaub seine ununterbrochene Verwendung an Dienstorten gemäß Absatz 2, Ziffer eins, mindestens acht Monate und an Dienstorten gemäß Absatz 2, Ziffer 2, oder 3 mindestens ein Jahr gedauert hat, ein Heimaturlaub im entsprechenden aliquoten Ausmaß.
  6. Absatz 6Entsteht der Anspruch auf Heimaturlaub in einem Kalenderjahr, für das der Erholungsurlaub bereits ganz oder teilweise verbraucht wurde, so verringert sich das Ausmaß des Heimaturlaubes um die bereits als Erholungsurlaub verbrauchte Zeit.
  7. Absatz 7Paragraph 27 a, Absatz 4 und 5, die Paragraphen 27 b und 27c, Paragraph 27 e, Absatz eins und die Paragraphen 27 f bis 28 gelten auch für den Heimaturlaub.
  8. Absatz 8Die Absatz eins bis 7 sind nicht auf den Vertragsbediensteten anzuwenden, der gemäß Paragraph eins, des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997,, in das Ausland entsendet ist.

Im RIS seit

24.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2018

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40145414

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P29/NOR40145414

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