Bundesrecht konsolidiert

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Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 27h

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27h

Inkrafttretensdatum

28.12.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Verfall des Erholungsurlaubes

Paragraph 27 h,
  1. Absatz einsDer Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn die oder der Vertragsbedienstete den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, aufgrund einer Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall oder aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein.
  2. Absatz 2Wurde eine Karenz nach dem MSchG oder VKG in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben.
  3. Absatz 3Der Verfall tritt nicht ein, wenn die oder der Vorgesetzte nicht entsprechend dem Paragraph 5 b, Absatz eins a, rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes durch die jeweilige Vertragsbedienstete oder den jeweiligen Vertragsbediensteten hingewirkt hat.

Anmerkung

ÜR: Art. XXIV Abs. 3 und 6, BGBl. Nr. 408/1990

Schlagworte

Urlaub

Im RIS seit

22.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2020

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40220538

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P27h/NOR40220538

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