Bundesrecht konsolidiert

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Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 27h

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 319/1977

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27h

Inkrafttretensdatum

01.01.1977

Außerkrafttretensdatum

30.06.1990

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Verfall des Erholungsurlaubes

Paragraph 27 h, Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Vertragsbedienstete den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein.

Schlagworte

Urlaub

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR12098103

Alte Dokumentnummer

N61977110350

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P27h/NOR12098103

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