Bundesrecht konsolidiert

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Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 27e

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27e

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

24.04.2019

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Verbrauch des Erholungsurlaubes

Paragraph 27 e,
  1. Absatz einsÜber den Verbrauch des Erholungsurlaubes ist rechtzeitig vor jedem Urlaubsantritt unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen eine Vereinbarung zu treffen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Vertragsbediensteten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Der Vertragsbedienstete hat Anspruch, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, die Hälfte des Erholungsurlaubes ungeteilt zu verbrauchen.
  2. Absatz 2In den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses darf der Verbrauch des Erholungsurlaubes ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses nicht übersteigen.

Schlagworte

Urlaub

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR12108368

Alte Dokumentnummer

N6199433445J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P27e/NOR12108368

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