Bundesrecht konsolidiert

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Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 27a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27a

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Ausmaß des Erholungsurlaubes

Paragraph 27 a,
  1. Absatz einsIn jedem Kalenderjahr gebührt ein Erholungsurlaub im Ausmaß von 200 Stunden. Das Urlaubsausmaß erhöht sich ab dem Kalenderjahr, in dem der 43. Geburtstag vor dem 1. Juli liegt, auf 240 Stunden. Liegt der 43. Geburtstag in diesem Kalenderjahr nach dem 30. Juni, erhöht sich das Urlaubsausmaß ab dem darauf folgenden Kalenderjahr.
  2. Absatz 2In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, so gebührt der volle Erholungsurlaub.
  3. Absatz 3Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubes, einer Karenz, einer Außerdienststellung, einer Dienstfreistellung gemäß Paragraph 29 j, Absatz 2, oder Paragraph 29 k, oder einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht.
  4. Absatz 4Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes Teile von Stunden, so sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.
  5. Absatz 5Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010,)
  6. Absatz 6Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010,)
  7. Absatz 7Ist dem Dienstverhältnis ein Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnis zum Bund unmittelbar vorangegangen, ist bei der Anwendung des Absatz 2, so vorzugehen, als ob das Dienstverhältnis mit dem ersten Tag des früheren Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnisses begonnen hätte. Der im vorangegangenen Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnis zum Bund verbrauchte Erholungsurlaub oder vergleichbare Freistellungsanspruch ist vom gesamten Urlaubsanspruch abzuziehen.
  8. Absatz 8Das in den Absatz eins bis 4 und Paragraph 27 b, ausgedrückte Urlaubsausmaß erhöht sich entsprechend, wenn der Vertragsbedienstete einem verlängerten Dienstplan im Sinne des Paragraph 48, Absatz 6, BDG 1979 unterliegt.
  9. Absatz 9Der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur tageweise zulässig. Dem Vertragsbediensteten sind für die Zeit seines Erholungsurlaubes so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als er in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte. Ergibt sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß den Absatz 2, oder 3 oder gemäß Paragraph 27 c, ein Rest an Urlaubsstunden, der nicht tageweise verbraucht werden kann, kann dieser auch stundenweise verbraucht werden.
  10. Absatz 10Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,)

Schlagworte

Anrechnung, Urlaub, Ausbildungsverhältnis

Im RIS seit

24.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2013

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40121135

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P27a/NOR40121135

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