Bundesrecht konsolidiert

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Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 24b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24b

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Ansprüche während des Beschäftigungsverbots nach den Paragraphen 3 und 5 MSchG

Paragraph 24 b,
  1. Absatz einsFür Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis zum Bund nach dem 31. Dezember 2010 begründet wird, gelten anstelle des Paragraph 24, Absatz 8, die folgenden Absatz 2 und 3.
  2. Absatz 2Weiblichen Vertragsbediensteten gebühren für die Zeit, während der sie nach Paragraph 3, Absatz eins bis 3 und Paragraph 5, Absatz eins, MSchG nicht beschäftigt werden dürfen, keine Bezüge, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe des Durchschnitts der in den letzten drei Monaten vor Eintritt des Beschäftigungsverbots gebührenden Bezüge erreichen. Ist dies nicht der Fall, gebührt ihnen eine Ergänzung darauf. Paragraph 8 a, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden. Sofern das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Eintrittes des Beschäftigungsverbots gemäß MSchG karenziert ist, ist der Durchschnitt der letzten drei Monate vor Antritt der Karenz maßgebend.
  3. Absatz 3Die Zeit, für die nach den angeführten Bestimmungen ein Beschäftigungsverbot besteht, gilt nicht als Dienstverhinderung im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins,

Im RIS seit

04.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40125752

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P24b/NOR40125752

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