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Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 20a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20a

Inkrafttretensdatum

01.09.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Sabbatical

Paragraph 20 a,
  1. Absatz einsMit einem Vertragsbediensteten kann eine Dienstfreistellung in der Dauer von mindestens sechs und höchstens zwölf Monaten gegen anteilige Kürzung der Bezüge innerhalb einer Rahmenzeit von zwei bis fünf vollen Jahren vereinbart werden, wenn
    1. Ziffer eins
      keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und
    2. Ziffer 2
      der Vertragsbedienstete seit mindestens fünf Jahren im Bundesdienst steht.
  2. Absatz 2Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie Beginn und Ende der Freistellung sind schriftlich zwischen Vertragsbediensteten und Personalstelle zu vereinbaren. Die Personalstelle darf eine derartige Vereinbarung nicht eingehen, wenn für die Dauer der Freistellung voraussichtlich eine Vertretung erforderlich sein wird und nicht gewährleistet ist, dass die erforderliche Vertretung entweder durch einen geeigneten vorhandenen Bundesbediensteten oder durch einen ausschließlich zum Zweck dieser Vertretung in ein befristetes vertragliches Dienstverhältnis aufzunehmenden geeigneten Bundesbediensteten wahrgenommen werden können wird.
  3. Absatz 3Die Freistellung darf im Falle einer zwei- oder dreijährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Falle einer vier- oder fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden. Sie ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Vertragsbedienstete darf während der Freistellung nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.
  4. Absatz 4Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Vertragsbedienstete entsprechend demjenigen Beschäftigungsausmaß, das für ihn ohne Sabbatical gelten würde, Dienst zu leisten.
  5. Absatz 5Auf Ansuchen des Vertragsbediensteten kann das Sabbatical beendet werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
  6. Absatz 6Das Sabbatical endet bei
    1. Ziffer eins
      Karenzurlaub oder Karenz,
    2. Ziffer 2
      gänzlicher Dienstfreistellung oder Außerdienststellung,
    3. Ziffer 3
      Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst,
    4. Ziffer 4
      Suspendierung,
    5. Ziffer 5
      unentschuldigter Abwesenheit vom Dienst oder
    6. Ziffer 6
      Beschäftigungsverbot nach dem MSchG,
    sobald feststeht, dass der jeweilige Anlass die Dauer eines Monats überschreitet.

Schlagworte

Präsenzdienst, Ausbildungsdienst

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40089023

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P20a/NOR40089023

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