Bundesrecht konsolidiert

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Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 19

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

12.02.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Einstufung und Vorrückung

Paragraph 19,
  1. Absatz einsDas Monatsentgelt beginnt in der Entlohnungsstufe 1. Wenn für die Entlohnungsstufe der oder des Vertragsbediensteten kein Betrag angeführt ist, gebührt ihr oder ihm das Monatsentgelt der niedrigsten Entlohnungsstufe derselben Entlohnungsgruppe, für die ein Betrag angeführt ist. Die Einstufung der oder des Vertragsbediensteten und ihre oder seine weitere Vorrückung bleiben davon unberührt. Für die Einstufung und die weitere Vorrückung ist das Besoldungsdienstalter maßgebend.
  2. Absatz 2Die Vorrückung in die nächsthöhere Entlohnungsstufe erfolgt mit dem ersten Tag jenes Monats, der auf den Tag folgt, an dem die oder der Vertragsbedienstete weitere zwei Jahre ihres oder seines Besoldungsdienstalters vollendet (Vorrückungstermin). Ebenso werden Maßnahmen und Ansprüche, die sich aus der Vollendung eines bestimmten Besoldungsdienstalters ergeben, mit dem ersten Tag des auf die Vollendung folgenden Monats wirksam. Jede Änderung des Besoldungsdienstalters, ob durch tatsächlichen Zeitablauf oder durch rechtliche Anordnung, wird unmittelbar für die Einstufung und für die Verweildauer in der sich aus dem Besoldungsdienstalter ergebenden Entlohnungsstufe wirksam.

Im RIS seit

28.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40172464

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P19/NOR40172464

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