Bundesrecht konsolidiert

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Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Auszahlung

Paragraph 18,
  1. Absatz einsDas Monatsentgelt und der Kinderzuschuss sind für den Kalendermonat zu berechnen und am 15. jedes Monats oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag für den laufenden Kalendermonat, spätestens aber am Ende des Dienstverhältnisses auszuzahlen.
  2. Absatz 2Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 15. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. November auszuzahlen. Sind diese Tage keine Arbeitstage, so ist die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Scheidet ein Vertragsbediensteter vor Ablauf eines Kalendervierteljahres aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen.
  3. Absatz 3Auszahlungsbeträge oder einzelne Bestandteile der Bezüge sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.
  4. Absatz 4Der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, daß die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Die Überweisung hat so zu erfolgen, daß das Monatsentgelt, der Kinderzuschuss und die Sonderzahlung spätestens an den in den Absatz eins und 2 angeführten Auszahlungstagen zur Verfügung stehen. Die im ersten Satz angeführte Verpflichtung gilt nicht für Vertragsbedienstete, die für den vorübergehenden Bedarf aufgenommen werden.

Schlagworte

Gehaltskonto

Im RIS seit

04.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2018

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40133905

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P18/NOR40133905

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