Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Vertragsbedienstetengesetz 1948
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 16
Inkrafttretensdatum
01.01.2012
Außerkrafttretensdatum
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Kinderzuschuss
§ 16.Paragraph 16,
Vertragsbedienstete haben Anspruch auf Kinderzuschuss, soweit ihnen nicht auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses gleichartige Zuschüsse gebühren. § 4 GehG ist sinngemäß anzuwenden., soweit ihnen nicht auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses gleichartige Zuschüsse gebühren. Paragraph 4, GehG ist sinngemäß anzuwenden.
Im RIS seit
04.01.2012
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2015
Gesetzesnummer
10008115
Dokumentnummer
NOR40133903