Bundesrecht konsolidiert

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1 Groschen – Scheidemünze Art. 1

Kurztitel

1 Groschen – Scheidemünze

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 61/1948 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 597/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Beachte

zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988

Text

Das 1-Groschen-Stück wird aus Zink geprägt und hat ein Stückgewicht von 1'8 g und einen Durchmesser von 17 mm. Es zeigt auf der Vorderseite das Bundeswappen und in kreisförmiger Anordnung die Umschrift „Repubklik Österreich“, auf der Rückseite die Wertziffer „1“, im oberen Teil umgeben von der Umschrift „Groschen“; darunter die Jahreszahl der Prägung und unter derselben in stilisierter Ausführung Alpenveilchen. Die äußere Einfassung besteht auf beiden Seiten aus einem flachen Stäbchen. Der Rand ist glatt.

Die Münzen zu 1 Groschen werden bei allen Bundes- und den übrigen öffentlichen Kassen bis zum Betrag von 2 S zu ihrem Nennwert in Zahlung genommen. Ferner werden sie von den Bundeskassen nach Maßgabe der jeweils vorhandenen Kassenbestände in gesetzliche Zahlungsmittel umgewandelt; bei den Kassen der Österreichischen Nationalbank werden die Scheidemünzen ohne Begrenzung in Zahlung und in Verwechslung gegen Banknoten angenommen.

Im Privatverkehr sind Scheidemünzen zu 1 Groschen bis zum Gesamtbetrag von 1 S zum Nennwert in Zahlung zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2016

Gesetzesnummer

10003817

Dokumentnummer

NOR12042211

Alte Dokumentnummer

N3194841932J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/61/A1/NOR12042211

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