Bundesrecht konsolidiert

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Grenzverkehr (Schweiz) § 0

Kurztitel

Grenzverkehr (Schweiz)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 116/1948

Typ

Vertrag - Schweiz

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

25.02.1948

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

30.04.1947

Index

39/04 Zollabkommen

Titel

Österreichisch-schweizerisches Abkommen über den Grenzverkehr.
StF: BGBl. Nr. 116/1948

Sonstige Textteile

Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt, das am 30. April 1947 in St. Gallen unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, welches also lautet: ...

zu ratifizieren und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifizierungsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für Finanzen gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 7. Februar 1948.

Ratifikationstext

Das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 16 am 25. Februar 1948 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind übereingekommen, den Grenzverkehr zwischen den beiden Staaten durch den Abschluß eines Abkommens zu regeln, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Anmerkung, Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.)

Anmerkung

Dokumentalistische Gliederung:
Anlage 1 = Tierseuchenabkommen
Anlage 2 = Notenwechsel

Schlagworte

e-rk

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2014

Gesetzesnummer

10003815

Dokumentnummer

NOR11003850

Alte Dokumentnummer

N3194813435T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/116/P0/NOR11003850

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