(2)Absatz 2Für die in diesem Bundesgesetz im § 1, Abs. (2), genannten Genossenschaften (Verbrauchergenossenschaften und verbrauchergenossenschaftlichen Einrichtungen) ist der Vertrag über die Errichtung und über jede Erhöhung des Nennbetrages der Geschäftsanteile sowie die Erklärung des Beitrittes eines Genossenschafters und die Erklärung eines Genossenschafters über die Beteiligung auf einen weiteren Geschäftsanteil bis 31. Dezember 1948 gebührenfrei.Für die in diesem Bundesgesetz im Paragraph eins,, Abs. (2), genannten Genossenschaften (Verbrauchergenossenschaften und verbrauchergenossenschaftlichen Einrichtungen) ist der Vertrag über die Errichtung und über jede Erhöhung des Nennbetrages der Geschäftsanteile sowie die Erklärung des Beitrittes eines Genossenschafters und die Erklärung eines Genossenschafters über die Beteiligung auf einen weiteren Geschäftsanteil bis 31. Dezember 1948 gebührenfrei.