Artikel 5.
Für den Fall, daß die österreichische Regierung ihrerseits kulturelle Einrichtungen in Frankreich schaffen wollte, wird die französische Regierung deren Verwirklichung im gleichen Geist des Entgegenkommens, der das vorliegende Übereinkommen geleitet hat, erleichtern. Bis zur Schaffung solcher Institutionen werden die österreichischen Kulturbelange in Paris von einem Komitee wahrgenommen werden, das aus hiezu geeigneten Mitgliedern bestehen wird, die paritätisch von jeder der beiden Regierungen ernannt werden und dessen Vorsitz der französische Erziehungsminister oder sein Vertreter führen wird.
Die französische Regierung wird diesen österreichischen Einrichtungen und ihren Lehrkräften abgabenrechtliche Begünstigungen gleichen Ausmaßes gewähren, wie sie die österreichische Bundesregierung im vorliegenden Abkommen dem französischen Kulturinstitute und seinen Lehrkräften eingeräumt hat.