Bundesrecht konsolidiert

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Kulturübereinkommen zwischen Österreich und Frankreich Art. 21

Kurztitel

Kulturübereinkommen zwischen Österreich und Frankreich

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 220/1947

Typ

Vertrag - Frankreich

§/Artikel/Anlage

Art. 21

Inkrafttretensdatum

24.07.1947

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 21.

Um die verschiedenen Fragen bezüglich der Durchführung des vorliegenden Übereinkommens leicht regeln zu können, sowie die nötigen Einzelheiten zur praktischen Anwendung der darin niedergelegten Grundsätze festzusetzen und die besonderen Abkommen vorzubereiten, welche im Übereinkommen vorgesehen sind oder welche sich in Zukunft nützlich erweisen sollten, wird ein gemischtes Kulturkomitee geschaffen. Das Komitee wird mindestens einmal im Jahr, und zwar vorzugsweise in Wien zusammentreten. Die Ernennung seiner Mitglieder und seine Geschäftsordnung werden im gemeinsamen Einvernehmen durch den österreichischen Bundesminister für Unterricht und den französischen Gesandten in Wien festgesetzt werden. In Wien hat der österreichische Bundesminister für Unterricht oder sein Vertreter den Vorsitz inne.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2017

Gesetzesnummer

10009214

Dokumentnummer

NOR12118058

Alte Dokumentnummer

N7194733957L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1947/220/A21/NOR12118058

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