Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kulturübereinkommen zwischen Österreich und Frankreich
Typ
Vertrag - Frankreich
§/Artikel/Anlage
Art. 21
Inkrafttretensdatum
24.07.1947
Außerkrafttretensdatum
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 21.
Um die verschiedenen Fragen bezüglich der Durchführung des vorliegenden Übereinkommens leicht regeln zu können, sowie die nötigen Einzelheiten zur praktischen Anwendung der darin niedergelegten Grundsätze festzusetzen und die besonderen Abkommen vorzubereiten, welche im Übereinkommen vorgesehen sind oder welche sich in Zukunft nützlich erweisen sollten, wird ein gemischtes Kulturkomitee geschaffen. Das Komitee wird mindestens einmal im Jahr, und zwar vorzugsweise in Wien zusammentreten. Die Ernennung seiner Mitglieder und seine Geschäftsordnung werden im gemeinsamen Einvernehmen durch den österreichischen Bundesminister für Unterricht und den französischen Gesandten in Wien festgesetzt werden. In Wien hat der österreichische Bundesminister für Unterricht oder sein Vertreter den Vorsitz inne.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2017
Gesetzesnummer
10009214
Dokumentnummer
NOR12118058
Alte Dokumentnummer
N7194733957L