Bundesrecht konsolidiert

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Kulturübereinkommen zwischen Österreich und Frankreich Art. 15

Kurztitel

Kulturübereinkommen zwischen Österreich und Frankreich

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 220/1947

Typ

Vertrag - Frankreich

§/Artikel/Anlage

Art. 15

Inkrafttretensdatum

24.07.1947

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 15.

In den Rundfunkprogrammen beider Länder werden nach Maßgabe der von den zuständigen Verwaltungen zu treffenden näheren Vereinbarungen kulturelle Sendungen, insbesondere in bezug auf Literatur, Wissenschaft, Kunst und Musik einen möglichst reichlichen Anteil haben. Zu diesem Zwecke werden besondere Unterlagen ausgetauscht werden, ebenso Vortragende, Musikpartituren und Schallplatten.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2017

Gesetzesnummer

10009214

Dokumentnummer

NOR12118052

Alte Dokumentnummer

N7194733951L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1947/220/A15/NOR12118052

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