Artikel 12.
Die Regierungen werden den Umlauf von Büchern, Musikalien und künstlerischen Wiedergaben auf ihren Staatsgebieten erleichtern, denen in keinem Falle eine weniger günstige Behandlung zuteil werden darf als inländischen Werken oder gegebenenfalls ausländischen Werken, die durch eine besondere Regelung Begünstigungen genießen.
In gleicher Weise werden durch die zuständigen Behörden Übersetzungen jeder Art gefördert und begünstigt werden, insbesondere jene der klassischen Autoren oder von Werken hohen literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Wertes.
Weiters werden die beiden Regierungen in großzügiger Weise den unmittelbaren Austausch im Leihverkehr von Büchern und Handschriften zu wissenschaftlichen Zwecken zwischen den Bibliotheken und öffentlichen Archiven der beiden Staaten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit fördern. Schließlich werden die beiden Regierungen den Austausch von Bibliothekaren begünstigen.