Artikel 11.
Im allgemeinen werden die beiden Regierungen mit allen Mitteln den Austausch literarischer, künstlerischer, wissenschaftlicher oder technischer Persönlichkeiten (Vortragender, Schriftsteller, Dichter, Gelehrter, Ingenieure usw.) ebenso wie Theater- oder Ballettaufführungen, Kunst- und Buchausstellungen, Konzerte aller Art, den Umlauf und die Verbreitung von Filmen, insbesondere von Wochenschauen, von dokumentarischen, wissenschaftlichen oder erzieherischen Filmen begünstigen.