Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Handelskammergesetz § 107a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelskammergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 182/1946 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 107a

Inkrafttretensdatum

01.01.1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

HKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Abschnitt VI

Datenschutz

Paragraph 107 a, (1) Die nach diesem Bundesgesetz gebildeten Körperschaften des öffentlichen Rechts sind insoweit zur Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, ermächtigt, als dies der Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben dient.

  1. Absatz 2Soweit die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft die Verarbeitung von Daten der Mitglieder der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Körperschaften des öffentlichen Rechtes durchführt, ist sie Verarbeiter im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 4, des Datenschutzgesetzes. Die Inanspruchnahme der Bundeskammer durch diese Körperschaften bedarf keines Vertrages nach Paragraph 13, Absatz 2, des Datenschutzgesetzes.
  2. Absatz 3Die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist verpflichtet, eine Vorheriger SuchbegriffDatenschutzverordnung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Datenschutzgesetzes für alle nach dem Handelskammergesetz gebildeten Körperschaften des öffentlichen Rechtes zu erlassen.

Gesetzesnummer

10006199

Dokumentnummer

NOR12068365

Alte Dokumentnummer

N5194625763L

Navigation im Suchergebnis