Auf Grund des § 7 des Bundesgesetzes vom 26. Juli 1946, B. G. Bl. Nr. 156, über die Rückstellung entzogener Vermögen, die sich in Verwaltung des Bundes oder der Bundesländer befinden (Erstes Rückstellungsgesetz) - im folgenden kurz Gesetz genannt - wird einvernehmlich mit den beteiligten Bundesministerien verordnet: