Bundesrecht konsolidiert

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Schutz der Opfer des Krieges (1929) - Kriegsgefangene § 0

Kurztitel

Schutz der Opfer des Krieges (1929) - Kriegsgefangene

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 166/1936

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

13.09.1936

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

27.07.1929

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Titel

(Übersetzung.)
Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen. Vom 27. Juli 1929
StF: BGBl. Nr. 166/1936

Vertragsparteien

Mitgliedstaaten siehe Vertragsteil "Schutz der Opfer des Krieges (1929) - Verwundete und Kranke im Felde"

Sonstige Textteile

Nachdem die Genfer Abkommen vom 27. Juli 1929 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Heere im Felde und über die Behandlung der Kriegsgefangenen, welche also lauten:

die verfassungsmäßige Genehmigung des außenpolitischen Ausschusses des Staatsrates erhalten haben, erklärt der Bundespräsident diese Staatsverträge für ratifiziert und verspricht im Namen Österreichs deren gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und von den Bundesministern für die auswärtigen Angelegenheiten und für soziale Verwaltung gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel des Bundesstaates Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 14. Februar 1936.

Ratifikationstext

Die österreichische Ratifikationsurkunde zu den beiden Abkommen ist am 13. März 1936 bei der Schweizer Regierung in Bern hinterlegt worden, so daß diese Abkommen im Sinne des Artikels 33 beziehungsweise des Artikels 92 für Österreich am 13. September 1936 in Kraft treten werden.

Zum Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Heere im Felde sind bisher Ratifikationen oder Beitrittserklärungen der nachstehenden Staaten erfolgt:

Südafrikanische Union, Deutsches Reich, Vereinigte Staaten von Amerika, Australien, Belgien, Bolivien, Brasilien, Bulgarien, Kolumbien, Kuba, Dominikanische Republik, Estland, Großbritannien und Nordirland, Kanada, Chile, China, Dänemark, Ägypten, Spanien, Abessinien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Indien, Irak, Italien, Japan, Lettland, Mexiko, Norwegen, Neuseeland, Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Türkei, Jugoslawien, Sowjetrußland, Iran, Luxemburg, Nikaragua, Peru, Siam, Tschechoslowakei, Ungarn, Uruguay, Venezuela.

Zum Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen sind bisher Ratifikationen oder Beitrittserklärungen der nachstehenden Staaten erfolgt:

Südafrikanische Union, Deutsches Reich, Vereinigte Staaten von Amerika, Australien, Belgien, Bolivien, Brasilien, Bulgarien, Kolumbien, Kuba, Dominikanische Republik, Estland, Großbritannien und Nordirland, Kanada, Chile, China, Dänemark, Ägypten, Spanien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Indien, Irak, Italien, Japan, Lettland, Mexiko, Norwegen, Neuseeland, Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Türkei, Jugoslawien, Iran, Luxemburg, Nikaragua, Siam, Tschechoslowakei, Ungarn, Uruguay, Venezuela.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Deutsche Reichspräsident, der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika, der Bundespräsident der Republik Österreich, Seine Majestät der König von Belgien, der Präsident der Republik Bolivien, der Präsident der Republik der Vereinigten Staaten von Brasilien, Seine Majestät der König von Großbritannien, Irland und der überseeischen britischen Lande, Kaiser von Indien, Seine Majestät der König der Bulgaren, der Präsident der Republik Chile, der Präsident der Republik China, der Präsident der Republik Cuba, Seine Majestät der König von Dänemark und Island, der Präsident der Dominikanischen Republik, Seine Majestät der König von Ägypten, Seine Majestät der König von Spanien, der Präsident der Republik Estland, der Präsident der Republik Finnland, der Präsident der Französischen Republik, der Präsident der Hellenischen Republik, Seine Durchlaucht der Reichsverweser von Ungarn, Seine Majestät der König von Italien, Seine Majestät der Kaiser von Japan, der Präsident der Republik Lettland, Ihre Königliche Hoheit die Großherzogin von Luxemburg, der Präsident der Vereinigten Staaten von Mexiko, der Präsident der Republik Nicaragua, Seine Majestät der König von Norwegen, Ihre Majestät die Königin der Niederlande, Seine kaiserliche Majestät der Schah von Persien, der Präsident der Republik Polen, der Präsident der Portugiesischen Republik, Seine Majestät der König von Rumänien, Seine Majestät der König der Serben, Kroaten und Slowenen, Seine Majestät der König von Siam, Seine Majestät der König von Schweden, der Schweizerische Bundesrat, der Präsident der Tschechoslowakischen Republik, der Präsident der Türkischen Republik, der Präsident der Republik östlich des Uruguay, der Präsident der Republik der Vereinigten Staaten von Venezuela,

Sub-Litera, i, n der Erkenntnis, daß es Pflicht jeder Macht ist, im äußersten Falle eines Krieges dessen unvermeidliche Härte abzuschwächen und das Los der Kriegsgefangenen zu mildern,

von dem Wunsch geleitet, die Grundsätze fortzuentwickeln, die den internationalen Haager Abkommen, insbesondere dem Abkommen über die Gesetze und Gebräuche des Krieges und der ihm angefügten Ordnung zugrunde liegen,

haben beschlossen, zu diesem Zweck ein Abkommen zu treffen und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Anmerkung, Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.)

die, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgeteilt und sie in guter und gehöriger Form befunden haben,

über folgendes übereingekommen sind:

Schlagworte

e-rk,
Genfer Abkommen

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2013

Gesetzesnummer

10000191

Dokumentnummer

NOR11000192

Alte Dokumentnummer

N1193624248L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1936/166/P0/NOR11000192

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