Bundesrecht konsolidiert

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Schutz der Opfer des Krieges (1929) - Verwundete und Kranke im Felde § 0

Kurztitel

Schutz der Opfer des Krieges (1929) - Verwundete und Kranke im Felde

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 166/1936

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

13.09.1936

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

27.07.1929

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Titel

(Übersetzung.)
Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Heere im Felde. Vom 27. Juli 1929
StF: BGBl. Nr. 166/1936

Vertragsparteien

*Estland 166/1936, 188/1992 *Litauen 188/1992

Sonstige Textteile

Nachdem die Genfer Abkommen vom 27. Juli 1929

  1. Litera a
    zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Heere im Felde und
  2. Litera b
    über die Behandlung der Kriegsgefangenen,
    welche also lauten:

die verfassungsmäßige Genehmigung des außenpolitischen Ausschusses des Staatsrates erhalten haben, erklärt der Bundespräsident diese Staatsverträge für ratifiziert und verspricht im Namen Österreichs deren gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und von den Bundesministern für die auswärtigen Angelegenheiten und für soziale Verwaltung gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel des Bundesstaates Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 14. Februar 1936.

Ratifikationstext

Die österreichische Ratifikationsurkunde zu den beiden Abkommen ist am 13. März 1936 bei der Schweizer Regierung in Bern hinterlegt worden, so daß diese Abkommen im Sinne des Artikels 33 beziehungsweise des Artikels 92 für Österreich am 13. September 1936 in Kraft treten werden.

Zum Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Heere im Felde sind bisher Ratifikationen oder Beitrittserklärungen der nachstehenden Staaten erfolgt:

Südafrika, Deutsches Reich, Vereinigte Staaten von Amerika, Australien, Belgien, Bolivien, Brasilien, Bulgarien, Kolumbien, Kuba, Dominikanische Republik, Estland, Großbritannien und Nordirland, Kanada, Chile, China, Dänemark, Ägypten, Spanien, Abessinien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Indien, Irak, Italien, Japan, Lettland, Mexiko, Norwegen, Neuseeland, Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Türkei, Jugoslawien, Sowjetrußland, Iran, Luxemburg, Nikaragua, Peru, Siam, Tschechoslowakei, Ungarn, Uruguay, Venezuela.

Zum Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen sind bisher Ratifikationen oder Beitrittserklärungen der nachstehenden Staaten erfolgt:

Südafrikanische Union, Deutsches Reich, Vereinigte Staaten von Amerika, Australien, Belgien, Bolivien, Brasilien, Bulgarien, Kolumbien, Kuba, Dominikanische Republik, Estland, Großbritannien und Nordirland, Kanada, Chile, China, Dänemark, Ägypten, Spanien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Indien, Irak, Italien, Japan, Lettland, Mexiko, Norwegen, Neuseeland, Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Türkei, Jugoslawien, Iran, Luxemburg, Nikaragua, Siam Tschechoslowakei, Ungarn, Uruguay, Venezuela.

Für Großbritannien und Nordirland sowie für alle Teile des Britischen Reichs, die nicht selbständige Mitglieder des Völkerbundes sind:

Ich erkläre, daß die Unterschrift, die ich für Großbritannien und Nordirland sowie alle Teile des Britischen Reichs, die nicht selbständige Mitglieder des Völkerbundes sind, unter dieses Abkommen setze, unter dem Vorbehalte gegeben wird, daß Seine Britische Majestät den Artikel 28 des Abkommens dahin auszulegen gewillt ist, daß die in diesem Artikel erwähnten gesetzgeberischen Maßnahmen vorsehen können, daß die Privatpersonen, Vereinigungen, Firmen oder Gesellschaften, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens das Wappen der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder Zeichen, die eine Nachahmung dieses Wappens darstellen, zu irgendeinem rechtmäßigen Zweck gebraucht haben, nicht daran verhindert werden dürfen, sich dieses Wappens oder dieser Zeichen zum gleichen Zweck weiter zu bedienen.

Für Canada:

Ich erkläre, daß die Unterschrift, die ich für Canada unter dieses Abkommen setze, unter dem Vorbehalte gegeben wird, daß die Regierung des Dominiums Canada den Artikel 28 des Abkommens dahin auszulegen gewillt ist, daß die in diesem Artikel erwähnten gesetzgeberischen Maßnahmen vorsehen können, daß die Privatpersonen, Vereinigungen, Firmen oder Gesellschaften, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens das Wappen der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder Zeichen, die eine Nachahmung dieses Wappens darstellen, zu irgendeinem rechtmäßigen Zweck gebraucht haben, nicht daran verhindert werden dürfen, sich dieses Wappens oder dieser Zeichen zum gleichen Zweck weiter zu bedienen.

Für Australien:

Ich erkläre, daß die Unterschrift, die ich für Australien unter dieses Abkommen setze, unter dem Vorbehalte gegeben wird, daß die Regierung des Australischen Bundes den Artikel 28 des Abkommens dahin auszulegen gewillt ist, daß die in diesem Artikel erwähnten gesetzgeberischen Maßnahmen vorsehen können, daß die Privatpersonen, Vereinigungen, Firmen oder Gesellschaften, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens das Wappen der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder Zeichen, die eine Nachahmung dieses Wappens darstellen, zu irgendeinem rechtmäßigen Zweck gebraucht haben, nicht daran verhindert werden dürfen, sich dieses Wappens oder dieser Zeichen zum gleichen Zweck weiter zu bedienen.

Für Neuseeland:

Ich erkläre, daß die Unterschrift, die ich für Neuseeland unter dieses Abkommen setze, unter dem Vorbehalte gegeben wird, daß die Regierung Neuseelands den Artikel 28 des Abkommens dahin auszulegen gewillt ist, daß die in diesem Artikel erwähnten gesetzgeberischen Maßnahmen vorsehen können, daß die Privatpersonen, Vereinigungen, Firmen oder Gesellschaften, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens das Wappen der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder Zeichen, die eine Nachahmung dieses Wappens darstellen, zu irgendeinem rechtmäßigen Zweck gebraucht haben, nicht daran verhindert werden dürfen, sich dieses Wappens oder dieser Zeichen zum gleichen Zweck weiter zu bedienen.

Für den Freistaat Irland:

Ich erkläre, daß die Unterschrift, die ich für den Freistaat Irland unter dieses Abkommen setze, unter dem Vorbehalte gegeben wird, daß er den Artikel 28 des Abkommens dahin auszulegen gewillt ist, daß die in diesem Artikel erwähnten gesetzgeberischen Maßnahmen vorsehen können, daß die Privatpersonen, Vereinigungen, Firmen oder Gesellschaften, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens das Wappen der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder Zeichen, die eine Nachahmung dieses Wappens darstellen, zu irgendeinem rechtmäßigen Zweck gebraucht haben, nicht daran verhindert werden dürfen, sich dieses Wappens oder dieser Zeichen zum gleichen Zweck weiter zu bedienen.

Für Indien:

Ich erkläre, daß die Unterschrift, die ich für die Regierung von Indien unter dieses Abkommen setze, unter dem Vorbehalte gegeben wird, daß die Regierung von Indien den Artikel 28 des Abkommens dahin auszulegen gewillt ist, daß die in diesem Artikel erwähnten gesetzgeberischen Maßnahmen vorsehen können, daß die Privatpersonen, Vereinigungen, Firmen oder Gesellschaften, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens das Wappen der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder Zeichen, die eine Nachahmung dieses Wappens darstellen, zu irgendeinem rechtmäßigen Zweck gebraucht haben, nicht daran verhindert werden dürfen, sich dieses Wappens oder dieser Zeichen zum gleichen Zweck weiter zu bedienen.

Für Japan:

Indem es die Bestimmungen des Artikels 28 grundsätzlich annimmt, macht Japan Vorbehalte bezüglich des Zeitpunkts der Inkraftsetzung des unter dem Buchstaben b) im genannten Artikel vorgesehen Verbots.

Japan versteht dieses Gebot dahin, daß es nicht Anwendung finde auf die Wappen und Zeichen, die vor seinem Inkrafttreten in Gebrauch genommen oder eingetragen worden sein sollten.

Die Delegierten Japans unterzeichnen dieses Abkommen mit den obenerwähnten Vorbehalten.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Deutsche Reichspräsident, der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika, der Bundespräsident der Republik Österreich, Seine Majestät der König der Belgier, der Präsident der Republik Bolivien, der Präsident der Republik der Vereinigten Staaten von Brasilien, Seine Majestät der König von Großbritannien, Irland und der überseeischen Britischen Lande, Kaiser von Indien, Seine Majestät der König der Bulgaren, der Präsident der Republik Chile, der Präsident der Republik China, der Präsident der Republik Columbien, der Präsident der Republik Cuba, Seine Majestät der König von Dänemark und Island, der Präsident der Dominikanischen Republik, Seine Majestät der König von Ägypten, Seine Majestät der König von Spanien, der Präsident der Republik Estland, der Präsident der Republik Finnland, der Präsident der Französischen Republik, der Präsident der Hellenischen Republik, Seine Durchlaucht der Reichsverweser von Ungarn, Seine Majestät der König von Italien, Seine Majestät der Kaiser von Japan, der Präsident der Republik Lettland, Ihre Königliche Hoheit die Großherzogin von Luxemburg, der Präsident der Vereinigten Staaten von Mexiko, der Präsident der Republik Nicaragua, Seine Majestät der König von Norwegen, Ihre Majestät die Königin der Niederlande, Seine Kaiserliche Majestät der Schah von Persien, der Präsident der Republik Polen, der Präsident der Portugiesischen Republik, Seine Majestät der König von Rumänien, Seine Majestät der König der Serben, Kroaten und Slowenen, Seine Majestät der König von Siam, Seine Majestät der König von Schweden, der Schweizerische Bundesrat, der Präsident der Tschechoslowakischen Republik, der Präsident der Türkischen Republik, der Präsident der Republik östlich des Uruguay, der Präsident der Republik der Vereinigten Staaten von Venezuela,

gleichermaßen von dem Wunsch beseelt, die mit dem Kriege unzertrennlich verbundenen Leiden, so viel an ihnen liegt, zu mildern, und in der Absicht zu diesem Zweck die am 22. August 1864 und am 6. Juli 1906 in Genf vereinbarten Bestimmungen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Heere im Felde zu vervollkommnen und zu ergänzen,

haben beschlossen, zu diesem Ende ein neues Abkommen zu treffen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Anmerkung, Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.)

die, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgeteilt und sie in guter und gehöriger Form befunden haben,

über folgendes übereingekommen sind:

Schlagworte

e-rk

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2013

Gesetzesnummer

10000190

Dokumentnummer

NOR11000191

Alte Dokumentnummer

N1193624208L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1936/166/P0/NOR11000191

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