Die österreichische Ratifikationsurkunde zu den beiden Abkommen ist am 13. März 1936 bei der Schweizer Regierung in Bern hinterlegt worden, so daß diese Abkommen im Sinne des Artikels 33 beziehungsweise des Artikels 92 für Österreich am 13. September 1936 in Kraft treten werden.
Zum Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Heere im Felde sind bisher Ratifikationen oder Beitrittserklärungen der nachstehenden Staaten erfolgt:
Südafrika, Deutsches Reich, Vereinigte Staaten von Amerika, Australien, Belgien, Bolivien, Brasilien, Bulgarien, Kolumbien, Kuba, Dominikanische Republik, Estland, Großbritannien und Nordirland, Kanada, Chile, China, Dänemark, Ägypten, Spanien, Abessinien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Indien, Irak, Italien, Japan, Lettland, Mexiko, Norwegen, Neuseeland, Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Türkei, Jugoslawien, Sowjetrußland, Iran, Luxemburg, Nikaragua, Peru, Siam, Tschechoslowakei, Ungarn, Uruguay, Venezuela.
Zum Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen sind bisher Ratifikationen oder Beitrittserklärungen der nachstehenden Staaten erfolgt:
Südafrikanische Union, Deutsches Reich, Vereinigte Staaten von Amerika, Australien, Belgien, Bolivien, Brasilien, Bulgarien, Kolumbien, Kuba, Dominikanische Republik, Estland, Großbritannien und Nordirland, Kanada, Chile, China, Dänemark, Ägypten, Spanien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Indien, Irak, Italien, Japan, Lettland, Mexiko, Norwegen, Neuseeland, Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Türkei, Jugoslawien, Iran, Luxemburg, Nikaragua, Siam Tschechoslowakei, Ungarn, Uruguay, Venezuela.
Für Großbritannien und Nordirland sowie für alle Teile des Britischen Reichs, die nicht selbständige Mitglieder des Völkerbundes sind:
Ich erkläre, daß die Unterschrift, die ich für Großbritannien und Nordirland sowie alle Teile des Britischen Reichs, die nicht selbständige Mitglieder des Völkerbundes sind, unter dieses Abkommen setze, unter dem Vorbehalte gegeben wird, daß Seine Britische Majestät den Artikel 28 des Abkommens dahin auszulegen gewillt ist, daß die in diesem Artikel erwähnten gesetzgeberischen Maßnahmen vorsehen können, daß die Privatpersonen, Vereinigungen, Firmen oder Gesellschaften, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens das Wappen der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder Zeichen, die eine Nachahmung dieses Wappens darstellen, zu irgendeinem rechtmäßigen Zweck gebraucht haben, nicht daran verhindert werden dürfen, sich dieses Wappens oder dieser Zeichen zum gleichen Zweck weiter zu bedienen.
Für Canada:
Ich erkläre, daß die Unterschrift, die ich für Canada unter dieses Abkommen setze, unter dem Vorbehalte gegeben wird, daß die Regierung des Dominiums Canada den Artikel 28 des Abkommens dahin auszulegen gewillt ist, daß die in diesem Artikel erwähnten gesetzgeberischen Maßnahmen vorsehen können, daß die Privatpersonen, Vereinigungen, Firmen oder Gesellschaften, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens das Wappen der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder Zeichen, die eine Nachahmung dieses Wappens darstellen, zu irgendeinem rechtmäßigen Zweck gebraucht haben, nicht daran verhindert werden dürfen, sich dieses Wappens oder dieser Zeichen zum gleichen Zweck weiter zu bedienen.
Für Australien:
Ich erkläre, daß die Unterschrift, die ich für Australien unter dieses Abkommen setze, unter dem Vorbehalte gegeben wird, daß die Regierung des Australischen Bundes den Artikel 28 des Abkommens dahin auszulegen gewillt ist, daß die in diesem Artikel erwähnten gesetzgeberischen Maßnahmen vorsehen können, daß die Privatpersonen, Vereinigungen, Firmen oder Gesellschaften, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens das Wappen der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder Zeichen, die eine Nachahmung dieses Wappens darstellen, zu irgendeinem rechtmäßigen Zweck gebraucht haben, nicht daran verhindert werden dürfen, sich dieses Wappens oder dieser Zeichen zum gleichen Zweck weiter zu bedienen.
Für Neuseeland:
Ich erkläre, daß die Unterschrift, die ich für Neuseeland unter dieses Abkommen setze, unter dem Vorbehalte gegeben wird, daß die Regierung Neuseelands den Artikel 28 des Abkommens dahin auszulegen gewillt ist, daß die in diesem Artikel erwähnten gesetzgeberischen Maßnahmen vorsehen können, daß die Privatpersonen, Vereinigungen, Firmen oder Gesellschaften, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens das Wappen der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder Zeichen, die eine Nachahmung dieses Wappens darstellen, zu irgendeinem rechtmäßigen Zweck gebraucht haben, nicht daran verhindert werden dürfen, sich dieses Wappens oder dieser Zeichen zum gleichen Zweck weiter zu bedienen.
Für den Freistaat Irland:
Ich erkläre, daß die Unterschrift, die ich für den Freistaat Irland unter dieses Abkommen setze, unter dem Vorbehalte gegeben wird, daß er den Artikel 28 des Abkommens dahin auszulegen gewillt ist, daß die in diesem Artikel erwähnten gesetzgeberischen Maßnahmen vorsehen können, daß die Privatpersonen, Vereinigungen, Firmen oder Gesellschaften, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens das Wappen der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder Zeichen, die eine Nachahmung dieses Wappens darstellen, zu irgendeinem rechtmäßigen Zweck gebraucht haben, nicht daran verhindert werden dürfen, sich dieses Wappens oder dieser Zeichen zum gleichen Zweck weiter zu bedienen.
Für Indien:
Ich erkläre, daß die Unterschrift, die ich für die Regierung von Indien unter dieses Abkommen setze, unter dem Vorbehalte gegeben wird, daß die Regierung von Indien den Artikel 28 des Abkommens dahin auszulegen gewillt ist, daß die in diesem Artikel erwähnten gesetzgeberischen Maßnahmen vorsehen können, daß die Privatpersonen, Vereinigungen, Firmen oder Gesellschaften, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens das Wappen der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder Zeichen, die eine Nachahmung dieses Wappens darstellen, zu irgendeinem rechtmäßigen Zweck gebraucht haben, nicht daran verhindert werden dürfen, sich dieses Wappens oder dieser Zeichen zum gleichen Zweck weiter zu bedienen.
Für Japan:
Indem es die Bestimmungen des Artikels 28 grundsätzlich annimmt, macht Japan Vorbehalte bezüglich des Zeitpunkts der Inkraftsetzung des unter dem Buchstaben b) im genannten Artikel vorgesehen Verbots.
Japan versteht dieses Gebot dahin, daß es nicht Anwendung finde auf die Wappen und Zeichen, die vor seinem Inkrafttreten in Gebrauch genommen oder eingetragen worden sein sollten.
Die Delegierten Japans unterzeichnen dieses Abkommen mit den obenerwähnten Vorbehalten.