Bundesrecht konsolidiert

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Urheberrechtsgesetz § 70

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 70

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

30.09.2015

Index

20/08 Urheberrecht

Text

2. Verwertung im Rundfunk.

Paragraph 70,
  1. Absatz einsDer Vortrag oder die Aufführung eines Werkes der Literatur oder Tonkunst darf nur mit Einwilligung der Personen, deren Einwilligung nach Paragraph 66, Absatz eins und 5 zur Festhaltung auf Bild- oder Schallträgern erforderlich ist, durch Rundfunk gesendet werden (Paragraph 17,); Paragraph 33, Absatz eins,, Paragraph 66, Absatz 6,, Paragraphen 59 a und 59b gelten entsprechend.
  2. Absatz 2Die nach Absatz eins, erforderliche Einwilligung ist für eine Rundfunksendung mit Hilfe von Bild- oder Schallträgern nicht erforderlich, er sei denn, daß diese nach Paragraph 66, Absatz 7, oder Paragraph 69, Absatz 2, zu einer Rundfunksendung nicht benutzt werden dürfen.

Schlagworte

Schallplatte, Tonband, Musikkassette, Videoband, Videokassette,
Bildträger, Senderecht

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2015

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR12038418

Alte Dokumentnummer

N2199654213J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1936/111/P70/NOR12038418

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