Bundesrecht konsolidiert

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Urheberrechtsgesetz § 61b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 111/1936 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 61b

Inkrafttretensdatum

01.07.1982

Außerkrafttretensdatum

30.09.2015

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Paragraph 61 b,
  1. Absatz einsDie Anmeldung bedarf der Schriftform. Jede Anmeldung hat Art und Titel des Werkes oder seine andere Bezeichnung, Zeit, Ort und Art der Veröffentlichung, die bisher verwendeten Urheberbezeichnungen, Vor- und Familiennamen des Urhebers (Paragraph 10, Absatz eins,) und Vor- und Familiennamen, Beschäftigung und Wohnort des Anmelders zu enthalten. Eine Anmeldung kann auch mehrere Werke, die demselben Urheber zugeschrieben werden, umfassen.
  2. Absatz 2Die Eintragung ist vom Bundesminister für Justiz ohne Prüfung der Befugnis des Anmelders zum Einschreiten und der Richtigkeit der angemeldeten Tatsachen vorzunehmen; sie hat jedenfalls die im Absatz eins, vorgeschriebenen Angaben zu enthalten. Gibt eine Anmeldung auch den Tag und den Ort der Geburt des Urhebers oder seines Ablebens oder seine Staatsangehörigkeit an, so sind auch diese Angaben einzutragen.

Anmerkung

1. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 295/1982.
2. ÜR: Art. II UrhGNov. 1982, BGBl. Nr. 295/1982.

Schlagworte

Vorname

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2015

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR12024466

Alte Dokumentnummer

N2193612194R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1936/111/P61b/NOR12024466

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