Bundesrecht konsolidiert

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Urheberrechtsgesetz § 59b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 59b

Inkrafttretensdatum

01.07.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Paragraph 59 b,
  1. Absatz einsKommt ein Vertrag über die Bewilligung der Weitersendung im Sinn des Paragraph 59 a, nicht zustande, so kann jeder der Beteiligten bei dem Schlichtungsausschuss (Paragraph 36, Verwertungsgesellschaftengesetz 2006) Vertragshilfe beantragen. Der Schlichtungsausschuss kann den Parteien Vorschläge unterbreiten. Ein solcher Vorschlag gilt als von den Parteien angenommen, wenn keine der Parteien binnen drei Monaten Einwände erhebt.
  2. Absatz 2Kommt ein Vertrag über die Bewilligung einer Weitersendung im Sinn des Paragraph 59 a, Absatz eins, nur deshalb nicht zustande, weil die Verwertungsgesellschaft oder der berechtigte Rundfunkunternehmer (Paragraph 59 a, Absatz 3,) die Verhandlungen darüber nicht nach Treu und Glauben aufgenommen oder sie ohne triftigen Grund be- oder verhindert hat, dann hat der weitersendende Rundfunkunternehmer einen Anspruch auf Erteilung der Bewilligung zu angemessenen Bedingungen.

Anmerkung

1. Vgl. Art. 11, 12 RL 93/83/EWG.
2. Zu Abs. 2: Sg. Zwangslizenz.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2022

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR40074746

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1936/111/P59b/NOR40074746

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