Bundesrecht konsolidiert

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Urheberrechtsgesetz § 59a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 59a

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

30.09.2015

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Paragraph 59 a,
  1. Absatz einsDas Recht, Rundfunksendungen von Werken einschließlich solcher über Satellit zur gleichzeitigen, vollständigen und unveränderten Weitersendung mit Hilfe von Leitungen zu benutzen, kann nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden; dies gilt jedoch nicht für das Recht, Verletzungen des Urheberrechtes gerichtlich zu verfolgen.
  2. Absatz 2Rundfunksendungen dürfen zu einer Weitersendung im Sinn des Absatz eins, benutzt werden, wenn der weitersendende Rundfunkunternehmer die Bewilligung dazu von der zuständigen Verwertungsgesellschaft (Paragraph 3, VerwGesG, Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1936,) erhalten hat. Mit Beziehung auf diese Bewilligung haben auch die Urheber, die mit der Verwertungsgesellschaft keinen Wahrnehmungsvertrag geschlossen haben und deren Rechte auch nicht auf Grund eines Gegenseitigkeitsvertrags mit einer ausländischen Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden, dieselben Rechte und Pflichten wie die Bezugsberechtigten der Verwertungsgesellschaft.
  3. Absatz 3Die Absatz eins und 2 gelten jedoch nicht, soweit das Recht zur Weitersendung im Sinn des Absatz eins, dem Rundfunkunternehmer, dessen Sendung weitergesendet wird, zusteht.

Anmerkung

1. Vgl. Art. 9, 10 RL 93/83/EWG.
2. Zur Abgrenzung von Rundfunkempfang (Gemeinschaftsantennen)
siehe § 17.

Schlagworte





integrale Weitersendung, Kabelrundfunk, Kabelfernsehen,
Verwertungsgesellschaftenzwang

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2015

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR12038410

Alte Dokumentnummer

N2199654205J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1936/111/P59a/NOR12038410

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