Bundesrecht konsolidiert

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Urheberrechtsgesetz § 59

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 111/1936

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 59

Inkrafttretensdatum

01.07.1936

Außerkrafttretensdatum

30.09.2015

Index

20/08 Urheberrecht

Text

3. Benutzung von Rundfunksendungen.

Paragraph 59,

Rundfunksendungen von Sprachwerken sowie der Tonkunst dürfen zu öffentlichen Vorträgen und Aufführungen der gesendeten Werke mit Hilfe von Lautsprechern benutzt werden, wenn der Veranstalter einer solchen öffentlichen Wiedergabe die Bewilligung dazu von der zuständigen Verwertungsgesellschaft (Paragraph 3, des Verwertungsgesellschaftsgesetzes, B. G. Bl. Nr. 112/1936) erhalten hat. Die Verwertungsgesellschaft hat das Entgelt für solche Bewilligungen auf gleiche Weise zu verteilen wie das Entgelt, das sie von der den allgemeinen Inlandsrundspruchdienst besorgenden öffentlichen Telegraphenanstalt für die Bewilligung erhält, Sprachwerke oder Werke der Tonkunst durch Rundfunk zu senden.

Anmerkung

Sg. gesetzliche Lizenz

Schlagworte

BGBl. Nr. 112/1936, Radio, Fernsehen

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2015

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR12024461

Alte Dokumentnummer

N2193612189R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1936/111/P59/NOR12024461

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